Die Impressumspflicht nach dem neuen Digitale-Dienste-Gesetz

​Seit dem 14. Mai 2024 ist in Deutschland das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft, welches das bisherige Telemediengesetz (TMG) abgelöst hat. Diese Änderung dient der Umsetzung des EU-weiten Digital Services Act (DSA) und bringt hauptsächlich begriffliche Anpassungen mit sich. So wird beispielsweise der Begriff „Telemedien“ durch „digitale Dienste“ ersetzt. ​

Nahezu alle Betreiber von Webseiten sind vom neuen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) betroffen. Seit seinem Inkrafttreten am 14. Mai 2024 ergänzt es nicht nur den Digital Services Act (DSA) der EU, sondern ersetzt auch das Telemediengesetz (TMG) und führt zu einer Umbenennung des TTDSG.

Für Betreiber von Websites bedeutet dies, dass sie ihr Impressum entsprechend aktualisieren müssen. Insbesondere sollten Verweise auf das TMG durch das DDG ersetzt werden, um den aktuellen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Obwohl die grundlegenden Pflichtangaben im Impressum unverändert bleiben, ist es wichtig, die Terminologie anzupassen, um möglichen Abmahnungen vorzubeugen. ​

Zusätzlich zur Impressumsanpassung sollten Sie auch Ihre Datenschutzerklärung überprüfen. Falls dort auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) verwiesen wird, ist eine Aktualisierung auf das neue Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) erforderlich.

Um sicherzustellen, dass Ihr Impressum und Ihre Datenschutzerklärung den aktuellen rechtlichen Anforderungen entsprechen, empfiehlt es sich, einen professionellen Impressum-Generator oder rechtlichen Beistand zu konsultieren. Dies hilft, potenzielle rechtliche Risiken zu minimieren und Ihre Website rechtssicher zu gestalten.

Quellen:

IHK München

Pflichtangaben im Impressum von Webseiten – IHK München
Dabei handelt es sich um die Impressumpflicht. Was muss ein Impressum enthalten … Seit dem 14.05.2024 gilt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Deutschland.

e-recht24.de

Das TMG wird zum DDG und das TTDSG wird umbenannt – eRecht24
14. Mai 2024 — Wenn Sie in Ihrer Datenschutzerklärung auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz/ TTDSG verweisen, müssen Sie das nun ändern.

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